Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 23.01.2023 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt auf
- 360 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 360 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens an die Stadtkasse Aach zu überweisen (IBAN DE85 6925 1445 0005 0003 69 Sparkasse Engen-Gottmadingen, BIC: SOLADES1ENG oder IBAN DE88 6649 0000 0038 5470 62, Volksbank eG – Die Gestalterbank, BIC: GENODE61OG1).
Den Zahlungspflichtigen, die der Stadtkasse Aach ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird die Steuer vom Konto abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Aach, Hauptstraße 16, 78267 Aach, einzulegen.
4. Hinweise
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffene Entscheidung unzutreffend seien. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Steuer ist auch bei Einlegen des Widerspruches fristgerecht an die Stadtkasse Aach zu entrichten, § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Grundsteuer wird je nach Höhe der Jahresschuld zu verschiedenen Zahlungsterminen zur Zahlung fällig. Beträge bis 15 Euro sind am 15.08., Beträge zwischen 15 Euro und 30 Euro sind zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. zu bezahlen. Grundsteuerbeträge über 30 Euro sind zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Jahreszahler, d.h. die Grundsteuer wird in einer Summe entrichtet, ist am 01.07. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig.
Aach, 25.01.2023
gez. Manfred Ossola
Bürgermeister
5. Weitere Hinweise zum neuen Landesgrundsteuergesetz
Durch die Reformierung der Grundsteuer wird sich ab 2025 zur Wahrung der Aufkommensneutralität zwangsläufig ein voraussichtlich deutlich abweichender Hebesatz errechnen. Der aktuelle Hebesatz steht in keinem Zusammenhang mit dieser reformierten Grundsteuer. Die Multiplikation Ihres zum 01.01.2025 gültigen Messbetrages mit dem aktuellen Hebesatz ist also nicht aussagekräftig.