Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
- Veröffentlichung und Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
- Veröffentlichung in Adressbüchern
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Übermittlungssperren werden unbefristet im Melderegister eingetragen. Sie werden nur für Ihren aktuellen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für frühere Wohnsitze oder Nebenwohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.
Die Einrichtung der Übermittlungssperren können Sie schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde beantragen. Den Antrag können Sie formlos stellen oder mit dem Vordruck auf unserer Homepage www.aach.de unter Rathaus / Formular A – Z / Antrag auf Eintragung eines Sperrvermerks. Die Eintragung erfolgt kostenlos.
Auskunftssperre
Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Sie können beantragen, dass keine Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen oder nicht öffentliche Stellen weitergeleitet werden dürfen.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen bestehen könnte.
Die Auskunftssperre wird befristet auf zwei Jahre im Melderegister eingetragen und kann auf wiederholten Antrag verlängert werden. Sie wird auf alle bisherigen Wohnsitze und Nebenwohnsitze automatisch übertragen.
Die Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde beantragen. Die Eintragung erfolgt kostenlos. Weitere Informationen zur Auskunftssperre erhalten Sie bei Frau Huber, Zimmer 2.5, Tel. 07774 930913.