Stadtnachricht

Städtischer Winterdienst in Aach – Winter 2024/2025


Der Räum- und Streuplan samt Anlagen wird während der gesamten Winterdienstsaison (bis 31.03.2025) im Schaukasten am Rathauseingang zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgehängt. In der Anlage zum Räum- und Streuplan ist auch geregelt, welche Straßen nach welcher Dringlichkeitsstufe zu räumen sind. Die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes werden wie gewohnt die wichtigen und gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortslage räumen und streuen (Dringlichkeitsstufe I). Dazu gehören insbesondere Steigungen und Kreuzungsbereiche. Die Wohnstraßen werden bei Bedarf geräumt und nur in Einzelfällen gestreut (Dringlichkeitsstufe II). Hier leistet die Gemeinde nur einen eingeschränkten Winterdienst, was allen Straßennutzern durch die entsprechenden Zusatzschilder an den Ortseingangsschildern signalisiert wird, um diese auf eine witterungsbedingt notwendige erhöhte Aufmerksamkeitspflicht hinzuweisen.

Für die privaten Straßenanlieger gilt:

Nach der im Januar 2024 neugefassten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind die Gehwege mindestens auf einer Breite von einem Meter von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen, soweit der Platz nicht dafür ausreicht, am Rande der Fahrbahn. In keinem Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

Sofern Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter. Bei diesen Straßen ohne Gehweg sind aufgrund der neugefassten Satzung in geraden Jahren (also in den Jahren 2024, 2026, 2028, etc.) die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern; in ungeraden Jahren (also in den Jahren 2025, 2027, 2029, etc.) die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen am Straßenrand in 1 Meter Breite zu räumen und zu streuen. Dies gilt nicht für die gesamte Stadtstraße, in der in Abweichung zu der neuen Regelung wie bisher eine beidseitige Räum- und Streupflicht gilt.

Die Gehwege und die weiteren genannten Flächen müssen werktags bis 07:00 Uhr, samstags bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Bei Rückfragen oder Unklarheiten in Bezug auf den Winterdienst steht Ihnen Herr Rapp unter der Telefonnummer 07774/930916 oder per Mail an rapp(at)aach.de gerne zur Verfügung.