Stadtnachricht

Öffentliche Bekanntmachung - Wasserentnahmeverbot verlängert!


Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz zum Wasserentnahmeverbot wurde bis zum 15. Oktober 2026 verlängert.

Öffentliche Bekanntmachung als PDF

Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75
Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

Neu ist, dass die Radolfzeller Aach von dem Verbot nicht mehr ausgenommen ist. Die Pegelaufzeichnungen der letzten fünf Jahr zeigen, dass bei Rielasingen-Worblingen sehr wenig Wasser in der Radolfzeller Aach ankommt. Auch in Aach an der Aachquelle wird der sehr geringe Wasserstand deutlich sichtbar. Das Wasserentnahmeverbot gilt auch für Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen. Die einzige Ausnahme ist das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen. 

  • 1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V. m. § 20 Abs. 1 WG wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Gebiet des Landkreises Konstanz untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen.

    Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  • 2. Die Untersagung (vgl. Ziff. 1) gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern.
  • 3. Die Verbote unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochrhein.
  • 4. Das Landratsamt Konstanz - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
  • 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  • 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2026 außer Kraft.

B e g r ü n d u n g:
Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 LVwVfG.

Das Landratsamt Konstanz ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG als untere Wasserbehörde gemäß § 82 Abs. 1 WG für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wassergesetz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Gemäß § 25 WHG und § 20 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer z.B. zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen von Vieh sowie die Entnahme in geringen
Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet. Dies gilt vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 WG. Danach kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um den Wasserhaushalt und die Natur vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Untersagunq des Gemeingebrauchs (Ziff. 1)

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG i.V. § 35 S. 2 LVwVfG erforderlich. Die Beschränkung ist geeignet, die Gewässer im Landkreis Konstanz vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernutzer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränkten Gewässerbenutzung hat in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich.

Untersagung erlaubter Entnahmen (Ziff. 2)

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die wasserrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist u.a. auch grundsätzlich nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, § 6 WHG. Gemäß § 14 Abs. 3 WG sind die Benutzer auch verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt die erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt. Im Falle des Widerrufs steht kein Entschädigungsanspruch zu.

Das unter Ziffer 2 ausgesprochene Verbot gilt durch diese Allgemeinverfügung unmittelbar. Sie ersetzt einen Widerruf im Einzelfall und ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochrhein (Ziffer 3)

Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochrhein sind aufgrund des ausreichenden Wasserdargebots von dem Verbot ausgenommen.

Ausnahmen im Einzelfall (Ziffer 4)

In Einzelfällen kann eine widerrufliche Ausnahme erteilt werden, sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen werden oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen kann.

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 5)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation
weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der
wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu  gewährleisten.

Öffentliche Bekanntmachung und Befristung (Ziff. 6)

Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Entnahmeverbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen
Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG tritt die Allgemeinverfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 der „Satzung des Landkreises Konstanz über die Form öffentlicher Bekanntmachungen“ durch deren Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse des Landkreises (www.LRAKN.de).

Die Verfügung wird aufgrund der aktuellen Wetterprognose und der Niedrigwassersituation in den Gewässern zunächst bis zum 31. August 2026 befristet. Sollte das relevante Wasserdargebot am Ende der Frist weiterhin gering sein, wird die Untere Wasserbehörde eine Verlängerung des Entnahmeverbots prüfen.
Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Situation eintreten, wird die Untere Wasserbehörde über eine vorzeitige Aufhebung des Wasserentnahmeverbots entscheiden.

H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, erhoben werden.

Konstanz, den 15. Juni 2026

Philipp Gärtner
Erster Landesbeamter