Dienstleistung

Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, der Weitergabe oder Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten zu widersprechen (§§ 36, 42, 50 BMG).

Ein Widerspruch ist in folgenden Fällen möglich:

  • bei der Weitergabe von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Name, Vorname, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)
  • bei der Übermittlung an das Staatsministerium Baden-Württemberg zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
  • bei der Weitergabe an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • bei der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG; betrifft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören)
  • bei der Weitergabe an Adressbuchverlage über Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Erstellung von Adressverzeichnissen (§ 50 Abs. 5 BMG)
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Die Eintragung einer Übermittlungssperre kann schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden.

Der Antrag ist formlos möglich oder kann über ein entsprechendes Formular gestellt werden.

Die Einrichtung der Übermittlungssperre ist kostenfrei und gilt unbefristet.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
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Frist/Dauer

Die Gemeinden weisen einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

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Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 4 Wochen

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Leistungsklage

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Meldeverordnung Baden-Württemberg

  • § 9 Datenübermittlungen

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:

  • § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen