Rückfragen zu einer Mahnung
Die Mahngebühr beträgt ein halbes vom Hundert (0,5 %) des Mahnbetrages, mindestens jedoch 4,00 € und höchstens 75,00 € (LVwVGKO).
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert (1 %) des rückständigen, auf volle 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages (§ 3 KAG i.V.m. § 240 AO).
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert (1 %) des rückständigen, auf volle 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages (§ 3 KAG i.V.m. § 240 AO).
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Stadtkasse
Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.
Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.