Stundung von Forderungen
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Stadtkasse
Die Einziehung der Abgabenschuld muss gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten.
Die Stundung wird auf Antrag gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Darlegung der persönlichen finanziellen Verhältnisse.